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Entscheidung 11 Ns 52/12d×

Entscheidung 11 Ns 52/12d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns52/12d

Entscheidungsdatum

31.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Duran K***** wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz 2, StGB, AZ 12 U 85/12b des Bezirksgerichts Graz-West, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung, „beruflich stark in Anspruch genommen“ zu werden (ON 15 S 3), wird kein Grund für eine -  nur ausnahmsweise in Betracht kommende (zuletzt 11 Ns 3/12y) - Delegierung geltend gemacht. Sonstige Anhaltspunkte für eine Zuständigkeitsübertragung sind nicht ersichtlich.

Textnummer

E101822

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110NS00052.12D.0831.000

Im RIS seit

04.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20120831_OGH0002_0110NS00052_12D0000_000