Entscheidung 11 Ns 52/12d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.08.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Duran K***** wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 2 StGB, AZ 12 U 85/12b des Bezirksgerichts Graz-West, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Duran K***** wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz 2, StGB, AZ 12 U 85/12b des Bezirksgerichts Graz-West, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der Behauptung, „beruflich stark in Anspruch genommen“ zu werden (ON 15 S 3), wird kein Grund für eine - nur ausnahmsweise in Betracht kommende (zuletzt 11 Ns 3/12y) - Delegierung geltend gemacht. Sonstige Anhaltspunkte für eine Zuständigkeitsübertragung sind nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0110NS00052.12D.0831.000
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012
Dokumentnummer
JJT_20120831_OGH0002_0110NS00052_12D0000_000