Entscheidung 11 Ns 53/26x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.07.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * A* ua wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 4 U 63/25x des Bezirksgerichts Bregenz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * A* ua wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 4 U 63/25x des Bezirksgerichts Bregenz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) schlägt der ins Treffen geführte Wohnort (Wien) des Angeklagten * A* und Tatort (Wien) nicht durch. Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) schlägt der ins Treffen geführte Wohnort (Wien) des Angeklagten * A* und Tatort (Wien) nicht durch.
[2] Angesichts der Verantwortung der Angeklagten im Ermittlungsverfahren (ON 2.4.2.11) kann die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der in Vorarlberg wohnhaften, ursprünglich weiteren (mittlerweile abgesondert verfolgten) Angeklagten (nunmehr) als Zeugen nicht ausgeschlossen werden.
[3] Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00053.26X.0727.000
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
JJT_20260727_OGH0002_0110NS00053_26X0000_000