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Entscheidung 11 Ns 54/11x×

Entscheidung 11 Ns 54/11x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns54/11x

Entscheidungsdatum

27.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Torsten H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB über die vom Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Juni 2010, AZ 51 Hv 61/10b, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Juni 2010, AZ 51 Hv 61/10b, wurde Torsten H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt und von weiteren Diebstahlsvorwürfen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Gegen dieses Urteil erhob der Verurteilte mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter Eingabe vom 10. August 2011 „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“. Diese war als unzulässig zurückzuweisen, weil ausschließlich der Generalprokurator zur Erhebung eines solchen Rechtsbehelfs legitimiert ist.

Bemerkt wird, dass die Generalprokuratur nach Einsicht in die Akten weder zu einem Vorgehen nach Paragraph 23, Absatz eins, StPO noch zu einer Antragstellung gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO Anlass gefunden hat.

Textnummer

E99062

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110NS00054.11X.1027.000

Im RIS seit

04.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111027_OGH0002_0110NS00054_11X0000_000