Entscheidung 11 Ns 54/16d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.08.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Markus S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 10 U 36/16z des Bezirksgerichts Bludenz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Markus S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 10 U 36/16z des Bezirksgerichts Bludenz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsanregung wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die – nicht am Akteninhalt (vgl ON 2 S 7, 11 f, 17, 21) orientierte – Einschätzung, der in Wien wohnhafte Angeklagte habe „keine ausreichenden Mittel um nach Vorarlberg anreisen zu können“, bildet keinen wichtigen Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG; §§ 36, 37 StPO) ausnahmsweise zulässig wäre.Die – nicht am Akteninhalt vergleiche ON 2 S 7, 11 f, 17, 21) orientierte – Einschätzung, der in Wien wohnhafte Angeklagte habe „keine ausreichenden Mittel um nach Vorarlberg anreisen zu können“, bildet keinen wichtigen Grund, aus dem allein gemäß Paragraph 39, StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG; Paragraphen 36, 37, StPO) ausnahmsweise zulässig wäre.
Hinzu kommt, dass mit der angeregten Delegierung auch die Anreise des von der Staatsanwaltschaft beantragten, nach der Aktenlage im Sprengel des vorlegenden Bezirksgerichts Bludenz wohnhaften Zeugen Christian J***** zum Bezirksgericht Fünfhaus verbunden wäre. Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung dieses Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.Hinzu kommt, dass mit der angeregten Delegierung auch die Anreise des von der Staatsanwaltschaft beantragten, nach der Aktenlage im Sprengel des vorlegenden Bezirksgerichts Bludenz wohnhaften Zeugen Christian J***** zum Bezirksgericht Fünfhaus verbunden wäre. Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung dieses Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00054.16D.0817.000
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016
Dokumentnummer
JJT_20160817_OGH0002_0110NS00054_16D0000_000