Entscheidung 11 Ns 54/25t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.07.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der (ausgeschiedenen) Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Satz erster Fall StGB, AZ 31 Hv 24/25h des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung der (ausgeschiedenen) Strafsache betreffend den Zweitangeklagten * A* nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der (ausgeschiedenen) Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Satz erster Fall StGB, AZ 31 Hv 24/25h des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung der (ausgeschiedenen) Strafsache betreffend den Zweitangeklagten * A* nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00054.25T.0729.000
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Dokumentnummer
JJT_20250729_OGH0002_0110NS00054_25T0000_000