Entscheidung 11 Ns 55/20g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.09.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Michael P***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 10 U 11/13p des Bezirksgerichts Hernals, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Michael P***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 10 U 11/13p des Bezirksgerichts Hernals, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag macht geltend, der Wohnsitz des Angeklagten, dessen „Vorführung“ „notwendig und zielführend“ erscheine, sei im Sprengel des Bezirksgerichts Linz gelegen, „die Straftaten“ seien „teilweise in L***** durchgeführt“ worden und eine Person, deren zeugenschaftliche Vernehmung beantragt werde, sei in M***** wohnhaft. Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird damit nicht aufgezeigt.Der Antrag macht geltend, der Wohnsitz des Angeklagten, dessen „Vorführung“ „notwendig und zielführend“ erscheine, sei im Sprengel des Bezirksgerichts Linz gelegen, „die Straftaten“ seien „teilweise in L***** durchgeführt“ worden und eine Person, deren zeugenschaftliche Vernehmung beantragt werde, sei in M***** wohnhaft. Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß Paragraph 39, StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird damit nicht aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00055.20G.0904.000
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Dokumentnummer
JJT_20200904_OGH0002_0110NS00055_20G0000_000