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Entscheidung 11 Ns 55/20g×

Entscheidung 11 Ns 55/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns55/20g

Entscheidungsdatum

04.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Michael P***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 10 U 11/13p des Bezirksgerichts Hernals, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag macht geltend, der Wohnsitz des Angeklagten, dessen „Vorführung“ „notwendig und zielführend“ erscheine, sei im Sprengel des Bezirksgerichts Linz gelegen, „die Straftaten“ seien „teilweise in L***** durchgeführt“ worden und eine Person, deren zeugenschaftliche Vernehmung beantragt werde, sei in M***** wohnhaft. Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß Paragraph 39, StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird damit nicht aufgezeigt.

Textnummer

E129228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00055.20G.0904.000

Im RIS seit

16.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020

Dokumentnummer

JJT_20200904_OGH0002_0110NS00055_20G0000_000