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Entscheidung 11 Ns 56/17z×

Entscheidung 11 Ns 56/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns56/17z

Entscheidungsdatum

01.08.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Ekkehard W***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, 302, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 177/17p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Mag. (FH) Manfred K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (RIS-Justiz RS0128937).

Der Antrag des Fortführungswerbers, dem es überdies an einer Antragslegitimation fehlt, war demnach zurückzuweisen.

Textnummer

E119149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00056.17Z.0801.000

Im RIS seit

09.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2017

Dokumentnummer

JJT_20170801_OGH0002_0110NS00056_17Z0000_000