Entscheidung 11 Ns 56/17z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.08.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Ekkehard W***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12, 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 177/17p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Mag. (FH) Manfred K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Ekkehard W***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, 302, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 177/17p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Mag. (FH) Manfred K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (RIS-Justiz RS0128937).Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (RIS-Justiz RS0128937).
Der Antrag des Fortführungswerbers, dem es überdies an einer Antragslegitimation fehlt, war demnach zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00056.17Z.0801.000
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2017
Dokumentnummer
JJT_20170801_OGH0002_0110NS00056_17Z0000_000