Entscheidung 11 Ns 57/17x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.08.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Miklos M***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, AZ 21 Bl 146/17d des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Werner D***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Miklos M***** wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, AZ 21 Bl 146/17d des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Werner D***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (RIS-Justiz RS0128937).Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (RIS-Justiz RS0128937).
Der Antrag des Fortführungswerbers, dem es überdies an einer Antragslegitimation fehlt, war demnach zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00057.17X.0808.000
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2017
Dokumentnummer
JJT_20170808_OGH0002_0110NS00057_17X0000_000