Entscheidung 11 Ns 6/22d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.01.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richterinnen in der Strafsache gegen Ing. * D* und E* GmbH wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und fünfter Fall, Abs 3, 12 zweiter Fall StGB, AZ 33 Hv 64/21s des Landesgerichts Salzbug, über die Anträge beider Angeklagter auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richterinnen in der Strafsache gegen Ing. * D* und E* GmbH wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster und fünfter Fall, Absatz 3, 12, zweiter Fall StGB, AZ 33 Hv 64/21s des Landesgerichts Salzbug, über die Anträge beider Angeklagter auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00006.22D.0128.000
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2022
Dokumentnummer
JJT_20220128_OGH0002_0110NS00006_22D0000_000