Die Ablehnung ist nicht berechtigt.
Abgesehen vom hier nicht bedeutsamen Fall einer Ausgeschlossenheit (§§ 67 ff StPO) kann ein Mitglied des Gerichtes abgelehnt werden, wenn Gründe dargetan werden, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 72 Abs 1 StPO). Das heißt, es müssen Umstände glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die Annahme ableiten läßt, der Richter werde sich bei seiner Entscheidung von anderen als bloß sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen. Die bloß subjektive Annahme oder Besorgnis einer Partei, ein Richter könnte befangen sein, genügt allerdings nicht (vgl Foregger-Serini, StPO3 Anm I zu § 72).Abgesehen vom hier nicht bedeutsamen Fall einer Ausgeschlossenheit (Paragraphen 67, ff StPO) kann ein Mitglied des Gerichtes abgelehnt werden, wenn Gründe dargetan werden, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO). Das heißt, es müssen Umstände glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die Annahme ableiten läßt, der Richter werde sich bei seiner Entscheidung von anderen als bloß sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen. Die bloß subjektive Annahme oder Besorgnis einer Partei, ein Richter könnte befangen sein, genügt allerdings nicht vergleiche Foregger-Serini, StPO3 Anmerkung römisch eins zu Paragraph 72,).
Im vorliegenden Fall ist zunächst klarzustellen, daß der Oberste Gerichtshof anläßlich der Erledigung der vom Einschreiter seinerzeit erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Verfahren 9 Os 76/85 mit der Prüfung der Frage eines Ausschlusses bzw einer Befangenheit des Richters Dr. R*** nicht befaßt war, wurde diese Frage doch erstmals im erwähnten Wiederaufnahmeantrag vom 19.November 1986 aufgeworfen. Damit ist jedem Verdacht einer Voreingenommenheit der zur Entscheidung über die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Berufenen unter diesem Gesichtspunkt der Boden entzogen. Nur darüber, ob die Mitwirkung des Richters Dr.R*** an einer Rechtsmittelentscheidung im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zulässig war, wird nämlich von den nunmehr Abgelehnten auf Grund dieser Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden sein. Eine Prüfung der Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens selbst ist damit nicht verbunden.
Die Besorgnis von der sich der Verurteilte zur Abgabe der Ablehnungserklärung bestimmen ließ, ist jedoch offenbar die, es könnten jene Mitglieder des Obersten Gerichtshofes schon deshalb für eine negative Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eintreten, um eine nochmalige Prüfung der Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens unter dem Gesichtspunkt der vom Verurteilten behaupteten, im Rechtsmittelverfahren zum AZ 9 Os 76/85 des Obersten Gerichtshofes angeblich unterlaufenen Konventionsverletzungen von vornherein zu verhindern. Dieser Gedanke ist aber - auch unter Berücksichtigung der klaren Rechtslage zur Frage der Wiederaufnahmemöglichkeit eines Strafverfahrens - so weit herbeigeholt und damit so realitätsfern, daß er für sich allein (ohne Geltendmachung zusätzlicher, auf die Person des Abgelehnten bezogener Umstände, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein könnten) nicht geeignet ist, bei einem objektiven Beurteiler auch nur den Anschein einer Befangenheit dieser Richter zu erwecken, die im übrigen jeweils für sich selbst eine solche verneinten. Mithin war wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, wobei auf die Eventualerklärung des Einschreiters betreffend die Person des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch nicht mehr eingegangen zu werden brauchte.