Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Ns 60/19s×

Entscheidung 11 Ns 60/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns60/19s

Entscheidungsdatum

30.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger in der Strafsache gegen Haydar G***** und eine weitere Angeklagte wegen Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB, AZ 5 U 263/18p des Bezirksgerichts Villach über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn weder der Aufenthaltsort (noch dazu von ungewisser Dauer – vergleiche ON 25) im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für die Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1], RS0127777). Hinzu kommt, dass angesichts der bisherigen Verantwortung der Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des im Asylverfahren tätigen Dolmetschers und des Sachbearbeiters des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur materiellen Wahrheitserforschung (Paragraph 3, StPO) keineswegs ausgeschlossen werden kann (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; vergleiche auch RIS-Justiz RS0053539).

Textnummer

E126365

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00060.19S.0930.000

Im RIS seit

02.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20190930_OGH0002_0110NS00060_19S0000_000