Entscheidung 11 Ns 60/19s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.09.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger in der Strafsache gegen Haydar G***** und eine weitere Angeklagte wegen Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs 1 StGB, AZ 5 U 263/18p des Bezirksgerichts Villach über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger in der Strafsache gegen Haydar G***** und eine weitere Angeklagte wegen Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB, AZ 5 U 263/18p des Bezirksgerichts Villach über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn weder der Aufenthaltsort (noch dazu von ungewisser Dauer – vgl ON 25) im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für die Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1], RS0127777). Hinzu kommt, dass angesichts der bisherigen Verantwortung der Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des im Asylverfahren tätigen Dolmetschers und des Sachbearbeiters des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur materiellen Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) keineswegs ausgeschlossen werden kann (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS-Justiz RS0053539).Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn weder der Aufenthaltsort (noch dazu von ungewisser Dauer – vergleiche ON 25) im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für die Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1], RS0127777). Hinzu kommt, dass angesichts der bisherigen Verantwortung der Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des im Asylverfahren tätigen Dolmetschers und des Sachbearbeiters des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur materiellen Wahrheitserforschung (Paragraph 3, StPO) keineswegs ausgeschlossen werden kann (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; vergleiche auch RIS-Justiz RS0053539).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00060.19S.0930.000
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2019
Dokumentnummer
JJT_20190930_OGH0002_0110NS00060_19S0000_000