Entscheidung 11 Ns 61/24w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.09.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Faulhammer LL.M. (WU) als Schriftführer in der Vollzugssache des * P*, AZ 25 Bl 22/23z des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts Graz, über den Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit am 13. August 2024 eingelangter Eingabe vom 5. August 2024 beantragt * P* die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Erhebung einer „Beschwerde“ wegen (behaupteter) „Verfassungsverletzung“ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 21. Juni 2024, AZ 32 Bs 147/24p.
[2] Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat entscheidet als bundeseinheitliches Höchstgericht (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG). Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren Instanzenzug (RIS-Justiz RS0132565, RS0122228 [T6]). [2] Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat entscheidet als bundeseinheitliches Höchstgericht (Paragraph 16 a, StVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG). Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren Instanzenzug (RIS-Justiz RS0132565, RS0122228 [T6]).
[3] Die angestrebte Rechtsmittelerhebung wäre somit unzulässig (und solcherart von vornherein aussichtslos). Da Verfahrenshilfe für formell unzulässige Prozesshandlungen aber nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077 [insbesondere T3]), war der Antrag zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00061.24W.0924.000
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Dokumentnummer
JJT_20240924_OGH0002_0110NS00061_24W0000_000