Entscheidung 11 Ns 62/25v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.09.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 Hv 82/25p des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 Hv 82/25p des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Blick auf den Grundsatz, dass die Bestimmung des § 39 Abs 1 StPO streng auszulegen ist (vgl Oshidari in WK-StPO § 39 Rz 3; RIS-Justiz RS0053539) sowie die leugnende Verantwortung der Angeklagten (ON 2.6) und damit in Zusammenhang das Erfordernis der Vernehmung zweier Zeugen (Polizeibeamte) mit Dienstort im Sprengel des ursprünglich zuständigen Landesgerichts für Strafsachen Wien liegen die Voraussetzungen für die beantragte Delegierung nicht vor. [1] Mit Blick auf den Grundsatz, dass die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, StPO streng auszulegen ist vergleiche Oshidari in WK-StPO Paragraph 39, Rz 3; RIS-Justiz RS0053539) sowie die leugnende Verantwortung der Angeklagten (ON 2.6) und damit in Zusammenhang das Erfordernis der Vernehmung zweier Zeugen (Polizeibeamte) mit Dienstort im Sprengel des ursprünglich zuständigen Landesgerichts für Strafsachen Wien liegen die Voraussetzungen für die beantragte Delegierung nicht vor.
[2] Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass sie künftig allenfalls einer Gebietsbeschränkung für Asylwerber unterliegen und im Fall einer Ausreise aus dem Bezirk Linz eine Verwaltungsstrafe zu erwarten haben werde, ist anzumerken, dass der Aufenthalt eines Fremden mit Gebietsbeschränkung im gesamten Bundesgebiet zulässig ist, wenn und solange dies notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten (§ 12 Abs 2 Z 2 AsylG 2005). [2] Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass sie künftig allenfalls einer Gebietsbeschränkung für Asylwerber unterliegen und im Fall einer Ausreise aus dem Bezirk Linz eine Verwaltungsstrafe zu erwarten haben werde, ist anzumerken, dass der Aufenthalt eines Fremden mit Gebietsbeschränkung im gesamten Bundesgebiet zulässig ist, wenn und solange dies notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00062.25V.0915.000
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
JJT_20250915_OGH0002_0110NS00062_25V0000_000