Entscheidung 11 Ns 63/11w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.09.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Dr. Klaus B***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 111 Hv 73/11k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anträge des Privatanklägers und des Angeklagten sowie die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Dr. Klaus B***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 111 Hv 73/11k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anträge des Privatanklägers und des Angeklagten sowie die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0110NS00063.11W.0928.000
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20110928_OGH0002_0110NS00063_11W0000_000