Entscheidung 11 Ns 66/16v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.09.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Simon F***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 Hv 11/14t des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und der Hofrätin des Obersten Gerichts Dr. Michel-Kwapinski gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Simon F***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins,, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 Hv 11/14t des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und der Hofrätin des Obersten Gerichts Dr. Michel-Kwapinski gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski sind von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinksi haben an der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2016, GZ 14 Os 86/15a-4, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. April 2015, GZ 14 Hv 11/14t-53, mitgewirkt.
Sie sind daher gemäß § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über den von Mag. F***** in dieser Sache eingebrachten (zu 12 Os 108/16y, 12 Os 109/16w protokollierten) Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO per analogiam) ausgeschlossen.Sie sind daher gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO von der Entscheidung über den von Mag. F***** in dieser Sache eingebrachten (zu 12 Os 108/16y, 12 Os 109/16w protokollierten) Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO per analogiam) ausgeschlossen.
Mit dieser Feststellung ist die Benennung der Vertreter zu verbinden (§ 45 Abs 2 StPO).Mit dieser Feststellung ist die Benennung der Vertreter zu verbinden (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00066.16V.0914.000
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2016
Dokumentnummer
JJT_20160914_OGH0002_0110NS00066_16V0000_000