Entscheidung 11 Ns 66/22b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.07.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen E* H* wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 1, Abs 2 StGB, AZ 26 Hv 92/21g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen E* H* wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und der staatsfeindlichen Verbindung nach Paragraph 246, Absatz eins,, Absatz 2, StGB, AZ 26 Hv 92/21g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00066.22B.0729.000
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2022
Dokumentnummer
JJT_20220729_OGH0002_0110NS00066_22B0000_000