Entscheidung 11 Ns 67/19w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.10.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Düzgün C***** wegen des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung nach § 153d Abs 1 StGB, AZ 39 Hv 19/18p des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Düzgün C***** wegen des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 d, Absatz eins, StGB, AZ 39 Hv 19/18p des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem (unbegründeten) Antrag auf Delegierung (ON 41) des Hauptverfahrens (in dem neben zwei vertagten Terminen [ON 27 und 29] bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat – vgl ON 18 und 33) kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Zur Anregung einer Delegierung ist festzuhalten, dass weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts (RIS-Justiz RS0129146) noch eine allfällige sprengelübergreifende Vorführung des Angeklagten hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen.Dem (unbegründeten) Antrag auf Delegierung (ON 41) des Hauptverfahrens (in dem neben zwei vertagten Terminen [ON 27 und 29] bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat – vergleiche ON 18 und 33) kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu. Zur Anregung einer Delegierung ist festzuhalten, dass weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts (RIS-Justiz RS0129146) noch eine allfällige sprengelübergreifende Vorführung des Angeklagten hinreichend wichtige Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00067.19W.1030.000
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019
Dokumentnummer
JJT_20191030_OGH0002_0110NS00067_19W0000_000