Entscheidung 11 Ns 67/26f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.10.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Privatanklagesache des Privatanklägers Dr. * B* gegen * S* wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 112 Hv 42/26f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Privatanklagesache des Privatanklägers Dr. * B* gegen * S* wegen Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 112 Hv 42/26f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) schlägt der ins Treffen geführte Wohnort (Innsbruck) des Angeklagten nicht durch (RIS-Justiz RS0053539, RS0129146). Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) schlägt der ins Treffen geführte Wohnort (Innsbruck) des Angeklagten nicht durch (RIS-Justiz RS0053539, RS0129146).
[2] Auch mit der Berufung auf eine verletzungsbedingt eingeschränkte Mobilität (ON 6.3, 13.1 und 13.2) wird kein Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO vorgebracht. Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung einer Hauptverhandlung ist die Fähigkeit des Angeklagten, dem Verlauf der Verhandlung ohne Gefahr für seine Gesundheit geistig und körperlich zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0098977, RS0098980). Bestehen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, ist dies von Amts wegen zu überprüfen. Auch mit der Berufung auf eine verletzungsbedingt eingeschränkte Mobilität (ON 6.3, 13.1 und 13.2) wird kein Delegierungsgrund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO vorgebracht. Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung einer Hauptverhandlung ist die Fähigkeit des Angeklagten, dem Verlauf der Verhandlung ohne Gefahr für seine Gesundheit geistig und körperlich zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0098977, RS0098980). Bestehen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, ist dies von Amts wegen zu überprüfen.
[3] Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00067.26F.1006.000
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20261006_OGH0002_0110NS00067_26F0000_000