Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Ns 7/06b×

Entscheidung 11 Ns 7/06b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns7/06b

Entscheidungsdatum

14.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, über die „Beschwerde" des Ing. Emil L***** vom 26. Jänner 2006 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Beschwerde" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In seiner an den Obersten Gerichtshof adressierten und hier am 30. Jänner 2006 eingelangten Eingabe erhebt Ing. Emil L***** „Beschwerde wegen Verletzung der Menschenrechte".

Rechtliche Beurteilung

Ein die (allein in Betracht kommende) Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes nach dem Grundrechtbeschwerdegesetz auslösendes Vorbringen enthält diese Eingabe jedoch nicht, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen war.

Zu bemerken ist, dass dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit nach dem Prinzip der Gewaltenteilung grundsätzlich entzogen ist. Im Falle der Zurückweisung der Anzeige eines Verletzten und Ablehnung der gerichtlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft ist der Verletzte, sofern er sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen erklärt, berechtigt, bei der Ratskammer des örtlich zuständigen Landesgerichtes die Einleitung der Voruntersuchung zu beantragen (Paragraph 48, Absatz eins, StPO). Gegen deren Entscheidung ist jedoch entgegen der Auffassung des Einschreiters kein Rechtsmittel vorgesehen und insbesondere auch aus Paragraph 15, StPO nicht ableitbar.

Anmerkung

E80431 11Ns7.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110NS00007.06B.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20060314_OGH0002_0110NS00007_06B0000_000