Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Ns 7/21z×

Entscheidung 11 Ns 7/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns7/21z

Entscheidungsdatum

16.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen P***** N***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall, Absatz 3, 148, erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 Hv 127/20k des Landesgerichts Leoben, über Vorlage gemäß Paragraph 215, Absatz 4, StPO durch das Oberlandesgericht Graz, AZ 1 Bs 167/20y, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

Text

Gründe:

[1] Mit Anklageschrift vom 18. November 2020 (ON 31) legt die Staatsanwaltschaft Leoben – soweit hier von Bedeutung – P***** N***** als Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall, Absatz 3, 148, erster Fall, 15 StGB beurteiltes Verhalten zur Last, das dieser – unter anderem – mit einem Schadensbetrag von mehr als 50.000 Euro zwischen Mai 2017 und Februar 2019 in W***** (römisch eins./4./ bis 6./ der Anklageschrift), im Übrigen ebendort und in L***** mit jeweils darunter liegenden Schadensbeträgen gesetzt haben soll.

[2]           Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichts Leoben wurde von der Staatsanwaltschaft nicht begründet.

[3] Mit Beschluss vom 13. Jänner 2021, AZ 1 Bs 167/20y (ON 62) legte das Oberlandesgericht Graz aufgrund Einspruchs gegen die Anklageschrift (ON 52a) – nach Verneinen des Bestehens eines der in Paragraph 212, Ziffer eins bis 5 und Ziffer 7, StPO genannten Gründe und nach Entscheidung über die Untersuchungshaft vergleiche auch ON 61) – die Akten gemäß Paragraphen 213, Absatz 6, letzter Satz, 215 Absatz 4, zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6 a, StPO kommt dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren (unter anderem) wegen des Vergehens des schweren Betruges (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) bei einem 50.000 Euro übersteigenden Schaden zu.

[5] Die örtliche Zuständigkeit ist auch bei Subsumtionseinheiten hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden Straftaten nach den Kriterien des Paragraph 36, StPO zu ermitteln. Möglicher Anknüpfungspunkt für die nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist dabei jeder einzelne der Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde [§ 36 Absatz 3, StPO]), es sei denn, eine Qualifikation, welche die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO) nach sich zieht, wäre nach der Verdachtslage – wie hier – durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden (RIS-Justiz RS0131445; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 5/1 mwN; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 26, Rz 8/1).

[6] Bezugspunkt für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand. Bei der Beurteilung, wo die Straftat begangen wurde, orientiert sich das Gericht – ohne Bindung an die Ortsangaben in der Anklageschrift – an der Aktenlage vergleiche RIS-Justiz RS0131309).

[7] Die Anklageschrift inkriminiert zu römisch eins./4./, 5./ und zu 6./ jeweils für sich betrachtet einen 50.000 Euro übersteigenden Betrugsschaden.

[8] Wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – und das Oberlandesgericht Graz bereits richtig ausführte – begründen bei je isolierter Betrachtung diese Anklagevorwürfe die schöffengerichtliche Zuständigkeit, woraus die örtliche Kompetenz eines im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien liegenden Gerichts resultiert (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO).

[9] Gemäß Paragraphen 213, Absatz 6, letzter Satz, 215 Absatz 4, erster Satz StPO wird daher das Oberlandesgericht Wien die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen haben (RIS-Justiz RS0124585 [insbesondere T2]).

Textnummer

E130713

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00007.21Z.0216.000

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20210216_OGH0002_0110NS00007_21Z0000_000