[4] Gemäß § 31 Abs 3 Z 6a StPO kommt dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren (unter anderem) wegen des Vergehens des schweren Betruges (§ 147 Abs 2 StGB) bei einem 50.000 Euro übersteigenden Schaden zu. [4] Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6 a, StPO kommt dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren (unter anderem) wegen des Vergehens des schweren Betruges (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) bei einem 50.000 Euro übersteigenden Schaden zu.
[5] Die örtliche Zuständigkeit ist auch bei Subsumtionseinheiten hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden Straftaten nach den Kriterien des § 36 StPO zu ermitteln. Möglicher Anknüpfungspunkt für die nach § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist dabei jeder einzelne der Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde [§ 36 Abs 3 StPO]), es sei denn, eine Qualifikation, welche die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO) nach sich zieht, wäre nach der Verdachtslage – wie hier – durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden (RIS-Justiz RS0131445; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 5/1 mwN; Nordmeyer, WK-StPO § 26 Rz 8/1). [5] Die örtliche Zuständigkeit ist auch bei Subsumtionseinheiten hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden Straftaten nach den Kriterien des Paragraph 36, StPO zu ermitteln. Möglicher Anknüpfungspunkt für die nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist dabei jeder einzelne der Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde [§ 36 Absatz 3, StPO]), es sei denn, eine Qualifikation, welche die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO) nach sich zieht, wäre nach der Verdachtslage – wie hier – durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden (RIS-Justiz RS0131445; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 5/1 mwN; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 26, Rz 8/1).
[6] Bezugspunkt für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand. Bei der Beurteilung, wo die Straftat begangen wurde, orientiert sich das Gericht – ohne Bindung an die Ortsangaben in der Anklageschrift – an der Aktenlage (vgl RIS-Justiz RS0131309). [6] Bezugspunkt für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand. Bei der Beurteilung, wo die Straftat begangen wurde, orientiert sich das Gericht – ohne Bindung an die Ortsangaben in der Anklageschrift – an der Aktenlage vergleiche RIS-Justiz RS0131309).
[7] Die Anklageschrift inkriminiert zu I./4./, 5./ und zu 6./ jeweils für sich betrachtet einen 50.000 Euro übersteigenden Betrugsschaden. [7] Die Anklageschrift inkriminiert zu römisch eins./4./, 5./ und zu 6./ jeweils für sich betrachtet einen 50.000 Euro übersteigenden Betrugsschaden.
[8] Wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – und das Oberlandesgericht Graz bereits richtig ausführte – begründen bei je isolierter Betrachtung diese Anklagevorwürfe die schöffengerichtliche Zuständigkeit, woraus die örtliche Kompetenz eines im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien liegenden Gerichts resultiert (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). [8] Wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – und das Oberlandesgericht Graz bereits richtig ausführte – begründen bei je isolierter Betrachtung diese Anklagevorwürfe die schöffengerichtliche Zuständigkeit, woraus die örtliche Kompetenz eines im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien liegenden Gerichts resultiert (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO).
[9] Gemäß §§ 213 Abs 6 letzter Satz, 215 Abs 4 erster Satz StPO wird daher das Oberlandesgericht Wien die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen haben (RIS-Justiz RS0124585 [insbesondere T2]). [9] Gemäß Paragraphen 213, Absatz 6, letzter Satz, 215 Absatz 4, erster Satz StPO wird daher das Oberlandesgericht Wien die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen haben (RIS-Justiz RS0124585 [insbesondere T2]).