Die Anträge sind teils nicht berechtigt, teils unzulässig.
Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (unter anderem) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des (der) Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann (unter anderem) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des (der) Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO).
Das Vorbringen des Gebhard S***** enthält jedoch keine solchen Gründe. Denn das Ablehnungsbegehren erschöpft sich, ohne Richter des Oberlandesgerichtes Wien namentlich zu erwähnen, in pauschalen, offenbar auch auf den Präsidenten bezogenen Behauptungen wie zB eines Staues von Emotionen, Bekanntschaften und Verwandtschaften zu den Landesgerichten St.Pölten und Krems (gemeint: zu dort tätigen Personen) sowie angebliche "Fehler und Skandale".
Damit werden aber keinerlei konkrete Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit aller Richter des bezeichneten Oberlandesgerichtes in Zweifel zu ziehen und zur Befürchtung Anlaß zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer StPO4 § 72 E 4 f). Auf bloße subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg gestützt werden (Mayerhofer aaO E 7).Damit werden aber keinerlei konkrete Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit aller Richter des bezeichneten Oberlandesgerichtes in Zweifel zu ziehen und zur Befürchtung Anlaß zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 72, E 4 f). Auf bloße subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg gestützt werden (Mayerhofer aaO E 7).
Die umfassende Ablehnung des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz erweist sich somit als nicht gerechtfertigt.
Die als Delegierungsantrag zu wertende Bitte, den Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zuzuweisen, entbehrt der erforderlichen Substantiierung. Mit dem bloßen Hinweis, daß das Oberlandesgericht Innsbruck in völliger Unbefangenheit entscheiden solle, wird kein Delegierungsgrund geltend gemacht. Die Bestimmungen über die Delegierung (§§ 62 und 63 StPO) sind nämlich von jenen über die Befangenheit (§§ 72 bis 74 a StPO) zu trennen (Mayerhofer StPO4 § 62 E 12).Die als Delegierungsantrag zu wertende Bitte, den Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zuzuweisen, entbehrt der erforderlichen Substantiierung. Mit dem bloßen Hinweis, daß das Oberlandesgericht Innsbruck in völliger Unbefangenheit entscheiden solle, wird kein Delegierungsgrund geltend gemacht. Die Bestimmungen über die Delegierung (Paragraphen 62 und 63 StPO) sind nämlich von jenen über die Befangenheit (Paragraphen 72 bis 74 a StPO) zu trennen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 62, E 12).
Der Delegierungsantrag war daher zurückzuweisen.