Entscheidung 11 Ns 73/17z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.11.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Gabriele S***** wegen des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 2 StGB, AZ 7 Hv 99/17x des Landesgerichts Ried im Innkreis, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Gabriele S***** wegen des Vergehens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins,, Absatz 2, StGB, AZ 7 Hv 99/17x des Landesgerichts Ried im Innkreis, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag der Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht St. Pölten kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort der Angeklagten sowie die Kosten- und Zeitersparnis gegründet ist (RIS-Justiz RS0129146).Der Antrag der Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht St. Pölten kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort der Angeklagten sowie die Kosten- und Zeitersparnis gegründet ist (RIS-Justiz RS0129146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00073.17Z.1103.000
Zuletzt aktualisiert am
08.12.2017
Dokumentnummer
JJT_20171103_OGH0002_0110NS00073_17Z0000_000