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Entscheidung 11 Ns 73/20d×

Entscheidung 11 Ns 73/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns73/20d

Entscheidungsdatum

22.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. Herwig B***** wegen Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme über den Antrag des Genannten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingaben beantragt Mag. Herwig B***** neben anderen, nicht in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallenden Ausführungen die „Delegierung aller Strafvollzugsverfahren W/NÖ an OLG-Sprengel Innsbruck“.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Der Antrag war zurückzuweisen, weil eine derartige pauschale Delegierung von Verfahren im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Textnummer

E131158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00073.20D.0222.000

Im RIS seit

24.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210222_OGH0002_0110NS00073_20D0000_000