Entscheidung 11 Ns 74/19z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.12.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Walter B***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 U 281/18w des Bezirksgerichts Steyr über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Walter B***** wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 U 281/18w des Bezirksgerichts Steyr über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem (unbegründeten) Antrag auf Delegierung (ON 18) des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu.Dem (unbegründeten) Antrag auf Delegierung (ON 18) des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu.
Zur Anregung einer Delegierung ist festzuhalten, dass weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0129146 [T1], RS0127777) darstellen.Zur Anregung einer Delegierung ist festzuhalten, dass weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten hinreichend wichtige Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0129146 [T1], RS0127777) darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00074.19Z.1205.000
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2020
Dokumentnummer
JJT_20191205_OGH0002_0110NS00074_19Z0000_000