Entscheidung 11 Ns 74/24g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.12.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 608 Hv 3/24i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 608 Hv 3/24i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Am 4. Oktober 2024 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen gemäß § 334 Abs 1 StPO aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor (ON 61.1, 79; ON 71). [1] Am 4. Oktober 2024 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen gemäß Paragraph 334, Absatz eins, StPO aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor (ON 61.1, 79; ON 71).
[2] Gemäß § 334 Abs 2 StPO war die Sache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen. [2] Gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO war die Sache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00074.24G.1204.000
Zuletzt aktualisiert am
06.01.2025
Dokumentnummer
JJT_20241204_OGH0002_0110NS00074_24G0000_000