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Entscheidung 11 Ns 75/21z×

Entscheidung 11 Ns 75/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns75/21z

Entscheidungsdatum

09.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache unter anderem gegen Jakob S***** wegen des Verbrechens des Hochverrats nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 242 Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 31 Hv 6/20w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *****, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs *****, der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** sowie des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** und Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** sind von der Entscheidung in dem zu AZ 12 Ns 71/21v des Obersten Gerichtshofs anhängigen Verfahren nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Ns 71/21v unter anderem einen „absoluten Widerspruch“ sowie einen „außerordentlichen Revisionsrekurs und Gegenvorstellung“ des Jakob S***** gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu bearbeiten.

[2] Die Eingabe des Genannten enthält bloß substratlose Unterstellungen gegen die Mitglieder des Senats ***** (diese würden etwa die Bearbeitung von Nichtigkeitsbeschwerden sowie „gemeinschaftlich“ Rechtsmittel „unterschlagen“, wären Wiederholungstäter hinsichtlich „§§ 5, 229 Absatz eins, 295, 28, 9, Absatz 2, u. 3, 12, 13, 15 Absatz eins, u. 2, 302, 313, 277, 278 StGB“ und Ähnliches).

[3]           Weil damit keine Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Mitglieder des Senats ***** dargetan werden, sind sie im bezeichneten Verfahren nicht von der Entscheidung ausgeschlossen.

Textnummer

E132647

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00075.21Z.0909.000

Im RIS seit

16.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021

Dokumentnummer

JJT_20210909_OGH0002_0110NS00075_21Z0000_000