Entscheidung 11 Ns 76/25b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schiener als Schriftführer in der Strafsache gegen N* V* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des J* V* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Oktober 2025, AZ 900 Bl 93/25d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schiener als Schriftführer in der Strafsache gegen N* V* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des J* V* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Oktober 2025, AZ 900 Bl 93/25d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem (aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers irrig mit dem Aktenzeichen 900 Bl 80/25t versehenen) angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Korneuburg als Senat von drei Richtern den Antrag des J* V* auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Korneuburg zu AZ 1 St 54/25i eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen N* V* ab (Punkt 1) und trug ihm gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags auf (Punkt 2). [1] Mit dem (aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers irrig mit dem Aktenzeichen 900 Bl 80/25t versehenen) angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Korneuburg als Senat von drei Richtern den Antrag des J* V* auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Korneuburg zu AZ 1 St 54/25i eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen N* V* ab (Punkt 1) und trug ihm gemäß Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags auf (Punkt 2).
[2] Die gegen Punkt 1 dieses Beschlusses erhobene Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO). [2] Die gegen Punkt 1 dieses Beschlusses erhobene Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zusteht (Paragraph 196, Absatz eins, erster Satz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00076.25B.1216.000
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2026
Dokumentnummer
JJT_20251216_OGH0002_0110NS00076_25B0000_000