Entscheidung 11 Ns 79/24t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.12.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 39 Hv 92/24i des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung der Strafsache nach Einsichtnahme der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 39 Hv 92/24i des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung der Strafsache nach Einsichtnahme der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Strafsache dem Landesgericht Innsbruck abzunehmen und dem Landesgericht Ried im Innkreis zu delegieren.
[2] Die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck hat jedoch bereits begonnen und einige der in der Anklageschrift genannten, zum Teil ihrerseits vor dem Landesgericht Ried im Innkreis angeklagten und dort in Untersuchungshaft befindlichen Zeugen wurden bereits vernommen. Ferner haben andere Zeugen ihre aktenkundige Ladungsadresse nicht im Sprengel des Gerichts, dem nach dem Antrag delegiert werden soll (eine Delegierung zu einem bestimmten Verfahren sieht § 39 StPO nicht vor). [2] Die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck hat jedoch bereits begonnen und einige der in der Anklageschrift genannten, zum Teil ihrerseits vor dem Landesgericht Ried im Innkreis angeklagten und dort in Untersuchungshaft befindlichen Zeugen wurden bereits vernommen. Ferner haben andere Zeugen ihre aktenkundige Ladungsadresse nicht im Sprengel des Gerichts, dem nach dem Antrag delegiert werden soll (eine Delegierung zu einem bestimmten Verfahren sieht Paragraph 39, StPO nicht vor).
[3] Solcherart liegt – unbeschadet des Wohnorts des Angeklagten – ein wichtiger Grund für eine ausnahmsweise Veränderung des Gerichtsstands und des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) durch Delegierung nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0053539). [3] Solcherart liegt – unbeschadet des Wohnorts des Angeklagten – ein wichtiger Grund für eine ausnahmsweise Veränderung des Gerichtsstands und des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) durch Delegierung nicht vor vergleiche RIS-Justiz RS0053539).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00079.24T.1211.000
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2025
Dokumentnummer
JJT_20241211_OGH0002_0110NS00079_24T0000_000