Entscheidung 11 Ns 8/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.04.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Danek, Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried T***** und andere wegen § 35 Abs 1 lit a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über den Ablehnungsantrag der Angeklagten Pearl Christine F***** nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Danek, Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried T***** und andere wegen Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über den Ablehnungsantrag der Angeklagten Pearl Christine F***** nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Ablehnung des (gesamten) Oberlandesgerichtes Wien wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des (gesamten) Landesgerichtes Korneuburg werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Die Ladung zur Hauptverhandlung wurde der Angeklagten Pearl Christine F***** am 17. März 2003 zugestellt, eine vollständige Aktenkopie erhielt sie Anfang April 2003.
Rechtliche Beurteilung
Ihre auf eine Formulierung dieses Gerichtshofes II. Instanz in einer Entscheidung über Einsprüche gegen die Anklageschrift gestützte Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien am 17. April 2003 erfolgte somit jedenfalls außerhalb der Drei-Tages-Frist des § 73 zweiter Fall StPO und war daher - ohne inhaltliche Stellungnahme - als verspätet zurückzuweisen (Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 1; Mayerhofer StPO4 E 1 bis 4 - beide zu § 73).Ihre auf eine Formulierung dieses Gerichtshofes römisch zwei. Instanz in einer Entscheidung über Einsprüche gegen die Anklageschrift gestützte Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien am 17. April 2003 erfolgte somit jedenfalls außerhalb der Drei-Tages-Frist des Paragraph 73, zweiter Fall StPO und war daher - ohne inhaltliche Stellungnahme - als verspätet zurückzuweisen (Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 1; Mayerhofer StPO4 E 1 bis 4 - beide zu Paragraph 73,).
Die Kompetenz zur Entscheidung über den das Landesgericht Korneuburg betreffenden Ablehnungsantrag kommt gemäß § 74 Abs 2 zweiter Fall StPO dem Oberlandesgericht Wien zu.Die Kompetenz zur Entscheidung über den das Landesgericht Korneuburg betreffenden Ablehnungsantrag kommt gemäß Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Fall StPO dem Oberlandesgericht Wien zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110NS00008.03.0424.000
Dokumentnummer
JJT_20030424_OGH0002_0110NS00008_0300000_000