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Entscheidung 11 Ns 80/17d×

Entscheidung 11 Ns 80/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns80/17d

Entscheidungsdatum

14.11.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Bernhard K*****, AZ 25 BE 79/17h des Landesgerichts Ried im Innkreis, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Innsbruck kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf einen erneuten vergleiche 11 Ns 37/17f) Wohnortswechsel des berufsbedingt sehr mobilen Verurteilten gegründet ist.

Schlagworte

kein Abo

Textnummer

E120019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00080.17D.1114.000

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Dokumentnummer

JJT_20171114_OGH0002_0110NS00080_17D0000_000