Entscheidung 11 Ns 80/17d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.11.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Bernhard K*****, AZ 25 BE 79/17h des Landesgerichts Ried im Innkreis, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Innsbruck kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf einen erneuten (vgl 11 Ns 37/17f) Wohnortswechsel des berufsbedingt sehr mobilen Verurteilten gegründet ist.Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Innsbruck kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf einen erneuten vergleiche 11 Ns 37/17f) Wohnortswechsel des berufsbedingt sehr mobilen Verurteilten gegründet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00080.17D.1114.000
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Dokumentnummer
JJT_20171114_OGH0002_0110NS00080_17D0000_000