Entscheidung 11 Ns 81/16z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.11.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Samir B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, AZ 28 U 257/16x des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Samir B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, AZ 28 U 257/16x des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Horn kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu. Die Argumentation mit dem Wohnort des Angeklagten, dessen geringes Einkommen, die Anreisekosten und die Zeitversäumnis greift schon deshalb nicht, weil diese Umstände der Zureise nach Salzburg am Tag der angeklagten Tat (auch) nicht entgegenstanden. Im Übrigen werden im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg wohnhafte Zeugen zu vernehmen sein.Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Horn kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO keine Berechtigung zu. Die Argumentation mit dem Wohnort des Angeklagten, dessen geringes Einkommen, die Anreisekosten und die Zeitversäumnis greift schon deshalb nicht, weil diese Umstände der Zureise nach Salzburg am Tag der angeklagten Tat (auch) nicht entgegenstanden. Im Übrigen werden im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg wohnhafte Zeugen zu vernehmen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00081.16Z.1111.000
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016
Dokumentnummer
JJT_20161111_OGH0002_0110NS00081_16Z0000_000