Entscheidung 11 Ns 81/20f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.11.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Moritz Z***** wegen des Verbrechens nach § 3g VG, AZ 10 Hv 43/20p des Landesgerichts Ried im Innkreis, infolge Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Moritz Z***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG, AZ 10 Hv 43/20p des Landesgerichts Ried im Innkreis, infolge Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts Ried im Innkreis verwiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof (§ 334 erster Satz StPO – ON 9 S 19) war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts Ried im Innkreis zu verweisen.Zufolge Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof (Paragraph 334, erster Satz StPO – ON 9 S 19) war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts Ried im Innkreis zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00081.20F.1119.000
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Dokumentnummer
JJT_20201119_OGH0002_0110NS00081_20F0000_000