Entscheidung 11 Ns 83/20z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.11.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 12 Hv 22/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter wegen Ausgeschlossenheit gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 12 Hv 22/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter wegen Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Da er sich auf keine konkret-aktuelle Kompetenz in einem (bereits) anhängigen (und noch nicht rechtskräftig erledigten) Verfahren bezieht, ist der Antrag unzulässig (Lässig, WK-StPO § 45 Rz 7).Da er sich auf keine konkret-aktuelle Kompetenz in einem (bereits) anhängigen (und noch nicht rechtskräftig erledigten) Verfahren bezieht, ist der Antrag unzulässig (Lässig, WK-StPO Paragraph 45, Rz 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00083.20Z.1117.000
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2021
Dokumentnummer
JJT_20201117_OGH0002_0110NS00083_20Z0000_000