Entscheidung 11 Ns 83/25g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.01.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG, AZ 4 U 64/24t des Bezirksgerichts Bregenz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, AZ 4 U 64/24t des Bezirksgerichts Bregenz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Blick auf den Grundsatz, dass die Bestimmung des § 39 Abs 1 StPO streng auszulegen ist (vgl Oshidari in WK-StPO § 39 Rz 3, RIS-Justiz RS0053539) sowie die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 2.5) und damit in Zusammenhang das Erfordernis der Vernehmung zweier Zeugen mit Wohn- (ON 2.2, 5) bzw Dienstort (ON 2.2, 3) in V* lagen die Voraussetzungen für die beantragte Delegierung nicht vor. [1] Mit Blick auf den Grundsatz, dass die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, StPO streng auszulegen ist vergleiche Oshidari in WK-StPO Paragraph 39, Rz 3, RIS-Justiz RS0053539) sowie die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 2.5) und damit in Zusammenhang das Erfordernis der Vernehmung zweier Zeugen mit Wohn- (ON 2.2, 5) bzw Dienstort (ON 2.2, 3) in V* lagen die Voraussetzungen für die beantragte Delegierung nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00083.25G.0108.000
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Dokumentnummer
JJT_20260108_OGH0002_0110NS00083_25G0000_000