Entscheidung 11 Ns 85/17i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.12.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 2 StGB, AZ 093 Hv 86/17y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB, AZ 093 Hv 86/17y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis hat und sich durch die Delegierung an das genannte Gericht Kosten ersparen würde stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die – nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis hat und sich durch die Delegierung an das genannte Gericht Kosten ersparen würde stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar, sodass die – nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00085.17I.1201.000
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2018
Dokumentnummer
JJT_20171201_OGH0002_0110NS00085_17I0000_000