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Entscheidung 11 Ns 87/17h×

Entscheidung 11 Ns 87/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns87/17h

Entscheidungsdatum

07.12.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Zelimhan Z***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB, AZ 14 U 190/17v des Bezirksgerichts Fünfhaus, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den Wohnort der Angeklagten zuständige Bezirksgericht Bregenz kommt keine Berechtigung zu.

Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) kann angesichts der Verantwortung des Angeklagten die Notwendigkeit der Vernehmung der Zeugin D***** mit Ladungsadresse in Wien nicht ausgeschlossen werden (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Hinsichtlich der angedachten Vernehmung der Zeugin per Videokonferenz fehlt es am Einverständnis bzw. übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO vergleiche 14 Ns 24/16i uva).

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Schlagworte

none;

Textnummer

E120278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00087.17H.1207.000

Im RIS seit

13.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2018

Dokumentnummer

JJT_20171207_OGH0002_0110NS00087_17H0000_000