Entscheidung 11 Ns 87/17h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.12.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Zelimhan Z***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, AZ 14 U 190/17v des Bezirksgerichts Fünfhaus, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Zelimhan Z***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB, AZ 14 U 190/17v des Bezirksgerichts Fünfhaus, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den Wohnort der Angeklagten zuständige Bezirksgericht Bregenz kommt keine Berechtigung zu.
Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) kann angesichts der Verantwortung des Angeklagten die Notwendigkeit der Vernehmung der Zeugin D***** mit Ladungsadresse in Wien nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO). Hinsichtlich der angedachten Vernehmung der Zeugin per Videokonferenz fehlt es am Einverständnis bzw. übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (vgl 14 Ns 24/16i uva).Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) kann angesichts der Verantwortung des Angeklagten die Notwendigkeit der Vernehmung der Zeugin D***** mit Ladungsadresse in Wien nicht ausgeschlossen werden (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Hinsichtlich der angedachten Vernehmung der Zeugin per Videokonferenz fehlt es am Einverständnis bzw. übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO vergleiche 14 Ns 24/16i uva).
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00087.17H.1207.000
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2018
Dokumentnummer
JJT_20171207_OGH0002_0110NS00087_17H0000_000