Entscheidung 11 Ns 87/20p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.12.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2020 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Abdelrahim A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 610 Hv 1/20d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2020 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Abdelrahim A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB, AZ 610 Hv 1/20d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Am 6. November 2020 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen, die die Hauptfrage in Richtung eines Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB verneint und die Eventualfrage in Richtung eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB bejaht hatten, gemäß § 334 Abs 1 StPO aus.Am 6. November 2020 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen, die die Hauptfrage in Richtung eines Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB verneint und die Eventualfrage in Richtung eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB bejaht hatten, gemäß Paragraph 334, Absatz eins, StPO aus.
Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.Zufolge Paragraph 334, Absatz 2, StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00087.20P.1210.000
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2021
Dokumentnummer
JJT_20201210_OGH0002_0110NS00087_20P0000_000