Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Ns 88/20x×

Entscheidung 11 Ns 88/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns88/20x

Entscheidungsdatum

14.12.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2020 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 12 Hv 22/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über dessen Antrag auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** und der Hofräte des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** sind von der Entscheidung in dem zu AZ 12 Ns 162/20z des Obersten Gerichtshofs anhängigen Verfahren nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Ns 162/20z (ua) über den „absoluten Widerspruch“ des Angeklagten gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

Dessen handschriftlich verfasste, teils schwer leserliche Eingabe enthält bloß haltlose Unterstellungen gegen Mitglieder des Senats 12 (diese würden etwa Anträge und Beweise „unterdrücken“, es gäbe „kriminelle Machenschaften“, sie deckten „kriminelle Richter“ uÄ). Weil keine Zweifel an deren voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit bestehen, sind sie in dem bezeichneten Verfahren nicht von der Entscheidung ausgeschlossen.

Textnummer

E130285

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00088.20X.1214.000

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Dokumentnummer

JJT_20201214_OGH0002_0110NS00088_20X0000_000