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Entscheidung 11 Ns 91/17x×

Entscheidung 11 Ns 91/17x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns91/17x

Entscheidungsdatum

02.01.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Peter B***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, SMG, AZ 14 U 197/16s des Bezirksgerichts Josefstadt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Postadresse und der „Wohnsitzwechsel“ des unterstandslosen Angeklagten mit unstetigen Aufenthalten in Österreich allein stellen keinen Delegierungsgrund dar (RIS-Justiz RS0129146).

Schlagworte

none;

Textnummer

E120480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00091.17X.0102.000

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Dokumentnummer

JJT_20180102_OGH0002_0110NS00091_17X0000_000