Entscheidung 11 Ns 91/17x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.01.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Peter B***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, Abs 2 SMG, AZ 14 U 197/16s des Bezirksgerichts Josefstadt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Peter B***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, SMG, AZ 14 U 197/16s des Bezirksgerichts Josefstadt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Postadresse und der „Wohnsitzwechsel“ des unterstandslosen Angeklagten mit unstetigen Aufenthalten in Österreich allein stellen keinen Delegierungsgrund dar (RIS-Justiz RS0129146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00091.17X.0102.000
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Dokumentnummer
JJT_20180102_OGH0002_0110NS00091_17X0000_000