Entscheidung 11 Ns 92/17v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.01.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Edda Z***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 251/17w des Landesgerichts Innsbruck im Ermittlungsverfahren AZ 5 St 91/17a der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über den Antrag des Fortführungswerbers Winfried Z***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Edda Z***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 251/17w des Landesgerichts Innsbruck im Ermittlungsverfahren AZ 5 St 91/17a der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über den Antrag des Fortführungswerbers Winfried Z***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (statt vieler: 11 Ns 29/16b; RIS-Justiz RS0128937 [T1, T2]).Paragraph 39, StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (statt vieler: 11 Ns 29/16b; RIS-Justiz RS0128937 [T1, T2]).
Der Antrag des Fortführungswerbers, dem es schon an der Antragslegitimation fehlt (§ 39 Abs 2 StPO e contrario) und der – da Befangenheitsüberlegungen keine Delegierung rechtfertigen (RIS-Justiz RS0097037) – ohnehin keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO nennt, war demnach zurückzuweisen.Der Antrag des Fortführungswerbers, dem es schon an der Antragslegitimation fehlt (Paragraph 39, Absatz 2, StPO e contrario) und der – da Befangenheitsüberlegungen keine Delegierung rechtfertigen (RIS-Justiz RS0097037) – ohnehin keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO nennt, war demnach zurückzuweisen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00092.17V.0102.000
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Dokumentnummer
JJT_20180102_OGH0002_0110NS00092_17V0000_000