Entscheidung 11 Ns 92/20y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.12.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2020 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter im Verfahren über eine Anzeige gegen Dr. J***** wegen des Vergehens nach § 288 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 74 Bl 92/20w des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag der L***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2020 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter im Verfahren über eine Anzeige gegen Dr. J***** wegen des Vergehens nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 74 Bl 92/20w des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag der L***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung eines (nicht einmal eingeleiteten) Ermittlungsverfahrens kommt nicht in Betracht (§ 39 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0128937, auch RS0127791, RS0127792), weswegen der Antrag der Anzeigerin, der es überdies an der Antragslegitimation mangelt, zurückzuweisen war.Eine Delegierung eines (nicht einmal eingeleiteten) Ermittlungsverfahrens kommt nicht in Betracht (Paragraph 39, Absatz eins, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0128937, auch RS0127791, RS0127792), weswegen der Antrag der Anzeigerin, der es überdies an der Antragslegitimation mangelt, zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00092.20Y.1216.000
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2021
Dokumentnummer
JJT_20201216_OGH0002_0110NS00092_20Y0000_000