Entscheidung 11 Ns 95/20i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.01.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, AZ 3 U 213/20v des Bezirksgerichts Traun, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB, AZ 3 U 213/20v des Bezirksgerichts Traun, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Oberpullendorf delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00095.20I.0104.000
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2021
Dokumentnummer
JJT_20210104_OGH0002_0110NS00095_20I0000_000