Entscheidung 11 Ns 96/22i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.11.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen * C* wegen Verbrechen nach § 3g VG, AZ 10 Hv 53/22f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, infolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen * C* wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG, AZ 10 Hv 53/22f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, infolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird im Umfang der Aussetzung vor ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen in Ansehung der auf (weitere) Verbrechen nach § 3g VG gerichteten Punkte Ⅱ und Ⅲ der Anklage (ON 9 – Hauptfragen 2 und 3 der Fragen an die Geschworenen) durch den Schwurgerichtshof am 27. September 2022 (ON 14 S 12) war die Sache gemäß § 334 Abs 2 StPO vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu verweisen. [1] Zufolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen in Ansehung der auf (weitere) Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG gerichteten Punkte Ⅱ und Ⅲ der Anklage (ON 9 – Hauptfragen 2 und 3 der Fragen an die Geschworenen) durch den Schwurgerichtshof am 27. September 2022 (ON 14 S 12) war die Sache gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00096.22I.1107.000
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022
Dokumentnummer
JJT_20221107_OGH0002_0110NS00096_22I0000_000