Entscheidung 11 Ns 96/23s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.10.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * T* und * V* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 17 U 249/23h des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verteidigers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * T* und * V* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ 17 U 249/23h des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verteidigers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) schlägt der ins Treffen geführte Wohnort der in Vorarlberg wohnhaften Angeklagten * T* und * V* und der Kanzleisitz ihres Verteidigers in Feldkirch nicht durch. [1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) schlägt der ins Treffen geführte Wohnort der in Vorarlberg wohnhaften Angeklagten * T* und * V* und der Kanzleisitz ihres Verteidigers in Feldkirch nicht durch.
[2] Angesichts der Verantwortung der Angeklagten im Ermittlungsverfahren (ON 2.12 und ON 2.15) kann die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung von im Raum Klagenfurt wohnhaften oder berufstätigen Zeugen (ON 1.20 und ON 3, 2 f) nicht ausgeschlossen werden.
[3] Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00096.23S.1018.000
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2023
Dokumentnummer
JJT_20231018_OGH0002_0110NS00096_23S0000_000