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Entscheidung 11 Ns 96/23s×

Entscheidung 11 Ns 96/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns96/23s

Entscheidungsdatum

18.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * T* und * V* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ 17 U 249/23h des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verteidigers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) schlägt der ins Treffen geführte Wohnort der in Vorarlberg wohnhaften Angeklagten * T* und * V* und der Kanzleisitz ihres Verteidigers in Feldkirch nicht durch.

[2]                  Angesichts der Verantwortung der Angeklagten im Ermittlungsverfahren (ON 2.12 und ON 2.15) kann die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung von im Raum Klagenfurt wohnhaften oder berufstätigen Zeugen (ON 1.20 und ON 3, 2 f) nicht ausgeschlossen werden.

[3]                  Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Textnummer

E139712

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00096.23S.1018.000

Im RIS seit

19.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20231018_OGH0002_0110NS00096_23S0000_000