Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Oberlandesgericht den dringenden Tatverdacht auf eine Reihe von diesen Verdacht allein schon rechtfertigenden Verfahrensergebnissen stützte, mit welchen sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinandersetzte, und nur zum Teil auf Erkenntnisse optischer und akustischer Observationen, deren Verwertbarkeit aber weder durch Bestimmungen der Strafprozessordnung noch durch die in der Beschwerde genannten Grundsätze ausgeschlossen wird.
Die als Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) gerügte Verweigerung voller Akteneinsicht widerspricht bereits der Aktenlage. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer, im Übrigen erst zeitgleich mit der Erhebung der Grundrechtsbeschwerde, die (ihm über seinen Antrag einzuräumende: § 149g Abs 3 StPO) Abhörung (nur) der Tonaufnahmen, nicht aber auch die Vorführung der Bildaufnahmen über die nach § 149d Abs 1 Z 3 StPO angeordnete Überwachung zur Überprüfung der von ihm eingesehenen Übertragungsprotokolle beantragt hatte (ON 3112), waren diese Aufnahmen selbst nicht Bestandteile der Strafakten, sondern befanden sich (noch) bei der Polizei. Von einer Einsichtsverweigerung kann insofern keine Rede sein.Die als Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK) gerügte Verweigerung voller Akteneinsicht widerspricht bereits der Aktenlage. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer, im Übrigen erst zeitgleich mit der Erhebung der Grundrechtsbeschwerde, die (ihm über seinen Antrag einzuräumende: Paragraph 149 g, Absatz 3, StPO) Abhörung (nur) der Tonaufnahmen, nicht aber auch die Vorführung der Bildaufnahmen über die nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO angeordnete Überwachung zur Überprüfung der von ihm eingesehenen Übertragungsprotokolle beantragt hatte (ON 3112), waren diese Aufnahmen selbst nicht Bestandteile der Strafakten, sondern befanden sich (noch) bei der Polizei. Von einer Einsichtsverweigerung kann insofern keine Rede sein.
Einer Verwertung der Übertragungsprotokolle für die Beurteilung der Verdachtslage steht dieser Umstand aber auch unter dem Aspekt des Art 6 EMRK nicht entgegen. Diese Bestimmung enthält keine Regel über die Zulassung von Beweisen, sondern überlässt dies dem nationalen Recht. Entscheidend ist lediglich, ob das Verfahren insgesamt fair war, wozu zählt, dass Beweise im Allgemeinen in Gegenwart des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung mit Blickrichtung auf eine kontradiktorische Argumentation erhoben werden. Der darin enthaltene Grundsatz der Unmittelbarkeit, auf den sich der Beschwerdeführer beruft und welchen er ersichtlich nur in der unmittelbaren Anhörung der Tonaufnahmen beachtet sieht, ist indes auch dann gewahrt, wenn ihm erst in der einem Schuldspruch vorangehenden Hauptverhandlung Genüge getan wird. Im Vorverfahren nach der StPO zulässig gewonnene Beweisergebnisse müssen demnach nicht unter allen Umständen diesen Garantiekriterien entsprechen und können daher auch zur Begründung einer (qualifizierten) Verdachtsannahme ohne Bedenken herangezogen werden, sofern sie nicht einem gänzlichen Verwertungsverbot unterliegen.Einer Verwertung der Übertragungsprotokolle für die Beurteilung der Verdachtslage steht dieser Umstand aber auch unter dem Aspekt des Artikel 6, EMRK nicht entgegen. Diese Bestimmung enthält keine Regel über die Zulassung von Beweisen, sondern überlässt dies dem nationalen Recht. Entscheidend ist lediglich, ob das Verfahren insgesamt fair war, wozu zählt, dass Beweise im Allgemeinen in Gegenwart des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung mit Blickrichtung auf eine kontradiktorische Argumentation erhoben werden. Der darin enthaltene Grundsatz der Unmittelbarkeit, auf den sich der Beschwerdeführer beruft und welchen er ersichtlich nur in der unmittelbaren Anhörung der Tonaufnahmen beachtet sieht, ist indes auch dann gewahrt, wenn ihm erst in der einem Schuldspruch vorangehenden Hauptverhandlung Genüge getan wird. Im Vorverfahren nach der StPO zulässig gewonnene Beweisergebnisse müssen demnach nicht unter allen Umständen diesen Garantiekriterien entsprechen und können daher auch zur Begründung einer (qualifizierten) Verdachtsannahme ohne Bedenken herangezogen werden, sofern sie nicht einem gänzlichen Verwertungsverbot unterliegen.
In Bezug auf die Resultate eines "Lauschangriffes" statuiert das Gesetz ein solches Verwertungsverbot in § 149h Abs 2 StPO, jedoch nur bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen und dann, wenn die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen nicht rechtmäßig - fallbezogen von der Ratskammer (§ 149e Abs 1 dritter Fall StPO) - verfügt wurden. Soweit der Verteidiger in diesem Zusammenhang die Zustellung des Beschlusses über die Anordnung der Überwachungsmaßnahmen vermisst und daraus sogar dessen Unterlassung reklamiert, übersieht er, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Zuge der Haftprüfungsverhandlung vom 9. Juni 1999 der Beschluss der Ratskammer vom 10. Februar 1999 (ON 3 des Verschlussaktes) mit einer ausführlichen Rechtsbelehrung (ON 43 des Verschlussaktes) samt englischer Übersetzung ausgefolgt wurde (ON 729/LVII), sodass die an ein Fehlen eines solchen Beschlusses anknüpfenden Einwendungen schon deshalb einer sachlichen Erörterung entzogen sind. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht aber vermag ein Verwertungsverbot von vornherein nicht zu begründen.In Bezug auf die Resultate eines "Lauschangriffes" statuiert das Gesetz ein solches Verwertungsverbot in Paragraph 149 h, Absatz 2, StPO, jedoch nur bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen und dann, wenn die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen nicht rechtmäßig - fallbezogen von der Ratskammer (Paragraph 149 e, Absatz eins, dritter Fall StPO) - verfügt wurden. Soweit der Verteidiger in diesem Zusammenhang die Zustellung des Beschlusses über die Anordnung der Überwachungsmaßnahmen vermisst und daraus sogar dessen Unterlassung reklamiert, übersieht er, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Zuge der Haftprüfungsverhandlung vom 9. Juni 1999 der Beschluss der Ratskammer vom 10. Februar 1999 (ON 3 des Verschlussaktes) mit einer ausführlichen Rechtsbelehrung (ON 43 des Verschlussaktes) samt englischer Übersetzung ausgefolgt wurde (ON 729/LVII), sodass die an ein Fehlen eines solchen Beschlusses anknüpfenden Einwendungen schon deshalb einer sachlichen Erörterung entzogen sind. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht aber vermag ein Verwertungsverbot von vornherein nicht zu begründen.
Die mit der Behauptung angeblicher Übersetzungsfehler vorgetragene Kritik an der Authentität der Übertragung erweckt keine Bedenken an deren Richtigkeit. Denn der vom Beschuldigten dem in zahlreichen Wendungen vorkommenden nigerianischen Ibo-Ausdruck "Ahia" unterstellte Bedeutungsinhalt "Markt, Supermarkt" an Stelle von "Suchtmittel allgemein, Heroin wie auch Kokain", wie er vom Dolmetscher übersetzt wurde, ergäbe in den davon betroffenen Wort- und Satzfolgen nicht den geringsten Sinn.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.