Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stole D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Oktober 2000, GZ 8c Vr 8302/99-38 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stole D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Oktober 2000, GZ 8c römisch fünf r 8302/99-38 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stole D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stole D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Darnach her er in Wien seine Ehegattin Meri D***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und von dem Beschlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt, und zwar
1) im Jänner 1999 zum Beischlaft dadurch, dass er Meri D***** an den Haaren packte, ins Schlafzimmer zerrte und ihre Hände so fest auf des Bett drückte, dass sie sich nicht wehren konnte, und zu einem Oralverkehr dadurch, dass er sie an den Haaren riß und ihren Kopf zu seinem Glied stieß, sowie
2) im Juni (1999) zum Beischlaf und zum Analverkehr dadurch, dass er sie zu Boden warf, sie mit dem Gesicht zu Boden drückte und sein Glied zunächst in ihren After, dann in ihre Scheide einführte.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Die weitwendigen Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) gehen schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer damit lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welches die Angaben des Tatopfers für wahr hielt, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft, ohne formelle Begründungsfehler iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.Die weitwendigen Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) gehen schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer damit lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welches die Angaben des Tatopfers für wahr hielt, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft, ohne formelle Begründungsfehler iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.
Mit dem Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum wird dieser Nichtigkeitsgrund, dessen Darlegung ein striktes Festhalten an den Urteilsannahmen erfordert, nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht. Denn die Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen und insbesondere die aus der mangelnden Gegenwehr des Tatopfers und der Aufrechterhaltung der Ehe (über Monate) abzuleitende fehlende, dem Beschwerdeführer damit auch nicht erkennbare Missbilligung seines tataktuellen Sexualverhaltens durch seine Gattin unberücksichtigt gelassen, lässt die diesbezüglich ausdrücklich gegenteiligen Konstatierungen (US 5 ff) völlig außer Acht.Mit dem Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum wird dieser Nichtigkeitsgrund, dessen Darlegung ein striktes Festhalten an den Urteilsannahmen erfordert, nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht. Denn die Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen und insbesondere die aus der mangelnden Gegenwehr des Tatopfers und der Aufrechterhaltung der Ehe (über Monate) abzuleitende fehlende, dem Beschwerdeführer damit auch nicht erkennbare Missbilligung seines tataktuellen Sexualverhaltens durch seine Gattin unberücksichtigt gelassen, lässt die diesbezüglich ausdrücklich gegenteiligen Konstatierungen (US 5 ff) völlig außer Acht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00001.01.0320.000
Dokumentnummer
JJT_20010320_OGH0002_0110OS00001_0100000_000