Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Ablehnung seines Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen Velibor P***** remonstriert, durch dessen Aussage nicht nur eine Aufklärung über die näheren Umstände der Verbringung des verfahrensverfangenen PKW Mercedes sondern auch darüber möglich gewesen wäre, wer dieses Fahrzeug zusammen mit dem Erstangeklagten entwendet habe, übersieht er, dass diese Beweisthemen - ganz abgesehen davon, dass das zweitgenannte nicht Gegenstand der Antragstellung war (S 381) - für die entscheidende Frage der Bestimmung des Erstangeklagten durch den Beschwerdeführer zur Tatausführung keinerlei Bedeutung hat. Die Beschwerdeargumentation, P***** hätte auch zur Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers aussagen können, geht schon deshalb ins Leere, weil der Zeuge zu diesem Thema gar nicht geführt wurde. Keine entscheidenden Tatsachen sondern Beweiserwägungen der Tatrichter betrifft der zur Mängelrüge (Z 5) vorgebrachte Einwand, S***** habe bei seiner Erstvernehmung durch die Polizei versucht, den Diebstahl des Mercedes zu verschleiern. Mit den sich daraus ergebenden Widersprüchen zu seiner später auch zu diesem Faktum geständigen Verantwortung hat sich der Schöffensenat aber der Beschwerdeauffassung zuwider eingehend auseinandergesetzt (US 10f). Divergenzen in den Angaben über den Zeitpunkt des Diebstahlsauftrages und die zugesicherte Belohnung wiederum wurden berücksichtigt und mit dem zwischen den einzelnen Aussagen gelegenen langen Zeitintervall formell mängelfrei erklärt. Der Erlag einer Kautionssumme von 500.000 S durch den Beschwerdeführer wurde vom Erstgericht ersichtlich nur illustrativ in die Beweiswürdigung einbezogen.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gegen die Ablehnung seines Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen Velibor P***** remonstriert, durch dessen Aussage nicht nur eine Aufklärung über die näheren Umstände der Verbringung des verfahrensverfangenen PKW Mercedes sondern auch darüber möglich gewesen wäre, wer dieses Fahrzeug zusammen mit dem Erstangeklagten entwendet habe, übersieht er, dass diese Beweisthemen - ganz abgesehen davon, dass das zweitgenannte nicht Gegenstand der Antragstellung war (S 381) - für die entscheidende Frage der Bestimmung des Erstangeklagten durch den Beschwerdeführer zur Tatausführung keinerlei Bedeutung hat. Die Beschwerdeargumentation, P***** hätte auch zur Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers aussagen können, geht schon deshalb ins Leere, weil der Zeuge zu diesem Thema gar nicht geführt wurde. Keine entscheidenden Tatsachen sondern Beweiserwägungen der Tatrichter betrifft der zur Mängelrüge (Ziffer 5,) vorgebrachte Einwand, S***** habe bei seiner Erstvernehmung durch die Polizei versucht, den Diebstahl des Mercedes zu verschleiern. Mit den sich daraus ergebenden Widersprüchen zu seiner später auch zu diesem Faktum geständigen Verantwortung hat sich der Schöffensenat aber der Beschwerdeauffassung zuwider eingehend auseinandergesetzt (US 10f). Divergenzen in den Angaben über den Zeitpunkt des Diebstahlsauftrages und die zugesicherte Belohnung wiederum wurden berücksichtigt und mit dem zwischen den einzelnen Aussagen gelegenen langen Zeitintervall formell mängelfrei erklärt. Der Erlag einer Kautionssumme von 500.000 S durch den Beschwerdeführer wurde vom Erstgericht ersichtlich nur illustrativ in die Beweiswürdigung einbezogen.
Die relevierte Aktenwidrigkeit liegt abgesehen davon, dass hievon keine entscheidenden Tatsachen betroffen sind, nicht vor. Die Feststellung, A***** habe S***** vor dem 9. März 2000 zum Diebstahl von Fahrzeugen der Firma S***** bestimmt, konnte der Schöffensenat auf die Aussage des Erstangeklagten in der Hauptverhandlung (S 371) stützen; der VW Passat wurde nicht, wie die Beschwerde behauptet - offenbar durch einen Schreibfehler im (ursprünglichen) Strafantrag, welcher im Original korrigiert wurde (ON 49) und in der Anklageschrift nicht mehr aufscheint (ON 68), veranlasst - am 13. April 2000, sondern, wie sich aus dem Akt eindeutig ergibt (Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. März 2000, ON 9), am 13. März 2000 gestohlen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.