Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 3, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch - wie die Staatsanwaltschaft - mit Berufung anficht.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 3, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch - wie die Staatsanwaltschaft - mit Berufung anficht.
Schon die in der Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und 10) vorgebrachte Kritik mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist berechtigt.Schon die in der Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a und 10) vorgebrachte Kritik mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist berechtigt.
Nach den Konstatierungen des Erstgerichtes "bestellte" Fikret G***** beim Angeklagten Suchtgift (Heroin, Kokain, Haschisch und "Ecstasy"-Tabletten), welches "im Auftrag des Salim G***** nach Wien geschmuggelt wurde, wobei das Suchtgift in der Folge in Wien in Verkehr gesetzt wurde", und hielt sich Salim G***** mehrfach in Wien auf, um das Geld für das gelieferte Suchtgift von Fikret G***** zu kassieren (US 5). Ferner geht das Schöffengericht davon aus, dass der Angeklagte "von Art und Mengen der von ihm zu verantwortenden Suchtgifte wusste" (US 8).
Damit fehlen dem Urteil - obgleich die Beweisergebnisse eine ausreichende Grundlage dafür böten - einerseits nahezu sämtliche für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Konstatierungen der Komponenten des inneren (Grund-)Tatbestandes, andererseits aber auch solche, ob der Tätervorsatz von vornherein auf eine - die angenommene Deliktsqualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 begründende - übergroße Menge bzw auf die Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und den auf die allenfalls kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionsvorsatz mitumfasste.Damit fehlen dem Urteil - obgleich die Beweisergebnisse eine ausreichende Grundlage dafür böten - einerseits nahezu sämtliche für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Konstatierungen der Komponenten des inneren (Grund-)Tatbestandes, andererseits aber auch solche, ob der Tätervorsatz von vornherein auf eine - die angenommene Deliktsqualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, begründende - übergroße Menge bzw auf die Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und den auf die allenfalls kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionsvorsatz mitumfasste.
Der aufgezeigte Feststellungsmangel erzwingt die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruches und die Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz, ohne dass auf die weiteren Beschwerdeeinwendungen einzugehen war.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.