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Entscheidung 11 Os 1/03×

Entscheidung 11 Os 1/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os1/03

Entscheidungsdatum

18.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Salim G***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG; Paragraph 12, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Oktober 2002, GZ 041 Hv 22/02g-140, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, im Übrigen aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Salim G***** des teils als Bestimmungstäter (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) begangenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster und zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt, weil er (den bestehenden Vorschriften zuwider) von September 1998 bis zum 11. Oktober 1999 in Belgien Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) bei weitem übersteigenden Gesamtmenge gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande in Verkehr gesetzt hatte, indem er "maximal" sechs Kilogramm Heroin, fünf Kilogramm Kokain, sieben Kilogramm Haschisch und 6.000 "Ecstasy"-Tabletten in mehreren Teilmengen an die gesondert verfolgten bzw bereits abgeurteilten Kelami B*****, Mustafa Ö***** sowie an bislang unbekannte Täter übergab bzw die Übergabe veranlasste, um die Suchtgifte in der Folge nach Österreich zu schmuggeln.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 3, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch - wie die Staatsanwaltschaft - mit Berufung anficht.

Schon die in der Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a und 10) vorgebrachte Kritik mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist berechtigt.

Nach den Konstatierungen des Erstgerichtes "bestellte" Fikret G***** beim Angeklagten Suchtgift (Heroin, Kokain, Haschisch und "Ecstasy"-Tabletten), welches "im Auftrag des Salim G***** nach Wien geschmuggelt wurde, wobei das Suchtgift in der Folge in Wien in Verkehr gesetzt wurde", und hielt sich Salim G***** mehrfach in Wien auf, um das Geld für das gelieferte Suchtgift von Fikret G***** zu kassieren (US 5). Ferner geht das Schöffengericht davon aus, dass der Angeklagte "von Art und Mengen der von ihm zu verantwortenden Suchtgifte wusste" (US 8).

Damit fehlen dem Urteil - obgleich die Beweisergebnisse eine ausreichende Grundlage dafür böten - einerseits nahezu sämtliche für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Konstatierungen der Komponenten des inneren (Grund-)Tatbestandes, andererseits aber auch solche, ob der Tätervorsatz von vornherein auf eine - die angenommene Deliktsqualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, begründende - übergroße Menge bzw auf die Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und den auf die allenfalls kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionsvorsatz mitumfasste.

Der aufgezeigte Feststellungsmangel erzwingt die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruches und die Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz, ohne dass auf die weiteren Beschwerdeeinwendungen einzugehen war.

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E69125 11Os1.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00001.03.0318.000

Dokumentnummer

JJT_20030318_OGH0002_0110OS00001_0300000_000