Entscheidung 11 Os 1/09w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.01.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ulrich B***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 46 BAZ 808/08a der Staatsanwaltschaft Linz, über die Beschwerde des Hans-Jürgen G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 18. November 2008, AZ 8 Bs 296/08y, 408/08v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ulrich B***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ 46 BAZ 808/08a der Staatsanwaltschaft Linz, über die Beschwerde des Hans-Jürgen G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 18. November 2008, AZ 8 Bs 296/08y, 408/08v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz einen Antrag des Hans-Jürgen G***** auf Fortführung des Strafverfahrens ab.
Rechtliche Beurteilung
Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 196 Abs 1 StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 196, Absatz eins, StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.
Anmerkung
E89934
11Os1.09w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00001.09W.0120.000
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2009
Dokumentnummer
JJT_20090120_OGH0002_0110OS00001_09W0000_000