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Entscheidung 11 Os 1/10x×

Entscheidung 11 Os 1/10x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os1/10x

Entscheidungsdatum

02.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin N***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. August 2009, GZ 16 Hv 34/09m-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin N***** zweier Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1. und 2.) und ebenso vieler Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (3.) schuldig erkannt.

Danach hat er am 7. Februar 2009 in Graz

1. mit der am 2. Dezember 2003 geborenen, sohin unmündigen Magdalena L***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er sich bäuchlings vor ihre gespreizten Beine legte, sie an ihrer entblößten Scheide küsste und dabei mit seiner Zunge in ihre Scheide eindrang;

2. mit der am 13. April 2000 geborenen, sohin unmündigen Birgit L***** den Beischlaf unternommen, indem er sie zunächst an ihrer entblößten Scheide küsste, sich sodann bäuchlings zwischen ihre geöffneten Beine legte, wobei sein entblößter Penis ihre Scheide berührte, und sie schließlich dazu veranlasste, sich mit dem Gesicht ihm zugewandt auf seinen entblößten Penis zu setzen und sodann dazu ansetzte, seinen erigierten Penis in ihre Scheide einzuführen;

3. durch die zu 1. und 2. angeführten Tathandlungen mit minderjährigen Personen, die zum Tatzeitpunkt seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer eins, 4, 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Besetzungsrüge (Ziffer eins,) entsprach die Zusammensetzung des Senats aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen in der Hauptverhandlung am 3. August 2009 dem Gesetz (Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz StPO; eingehend 13 Os 115/09z, 125/09w).

Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf „Einholung eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nicht mit der Zunge in die Vagina der Birgit und Magdalena L***** eindrang“, wozu „auf die im Akt erliegenden Arztbriefe“ (ON 8 S 37 f) verwiesen wurde, aus denen sich ergebe, „dass keinerlei Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch feststellbar waren“ (ON 43 S 3), zielte auf einen im Stadium der Hauptverhandlung unzulässigen Erkundungsbeweis (RIS-Justiz RS0118123, RS0099453) und wurde daher ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten abgelehnt (ON 43 S 4).

Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Die Tatrichter stützten sich in Ansehung des objektiven Geschehens auf die als im wesentlichen übereinstimmend beurteilten Angaben der Zeuginnen Magdalena und Birgit L*****, wobei sie auch Abweichungen in deren Aussagen in ihre Erwägungen einbezogen (US 9 ff).

Der Angeklagte vermag mit den vorgebrachten Hinweisen auf als widersprüchlich ins Treffen geführte Angaben der beiden Tatopfer über nicht inkriminierte Sachverhaltselemente keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) wird dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) nicht gerecht, indem sie im Anschluss an die Aufzählung einer Reihe von Kriterien für die Unterbringung in einer Anstalt nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB undifferenziert vorbringt, die Feststellungen des Erstgerichts (US 8) entsprächen diesen Anforderungen nicht. In welcher Hinsicht dies der Fall sein soll, bleibt demnach offen, womit sich der Einwand einer argumentationsbezogenen Erwiderung entzieht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E93481

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00001.10X.0302.000

Im RIS seit

25.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100302_OGH0002_0110OS00001_10X0000_000