Die dagegen vom Angeklagten aus Z 1, 4, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer eins, 4, 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Besetzungsrüge (Z 1) entsprach die Zusammensetzung des Senats aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen in der Hauptverhandlung am 3. August 2009 dem Gesetz (§ 32 Abs 1 letzter Satz StPO; eingehend 13 Os 115/09z, 125/09w).Entgegen der Besetzungsrüge (Ziffer eins,) entsprach die Zusammensetzung des Senats aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen in der Hauptverhandlung am 3. August 2009 dem Gesetz (Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz StPO; eingehend 13 Os 115/09z, 125/09w).
Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf „Einholung eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nicht mit der Zunge in die Vagina der Birgit und Magdalena L***** eindrang“, wozu „auf die im Akt erliegenden Arztbriefe“ (ON 8 S 37 f) verwiesen wurde, aus denen sich ergebe, „dass keinerlei Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch feststellbar waren“ (ON 43 S 3), zielte auf einen im Stadium der Hauptverhandlung unzulässigen Erkundungsbeweis (RIS-Justiz RS0118123, RS0099453) und wurde daher ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten abgelehnt (ON 43 S 4).
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Die Tatrichter stützten sich in Ansehung des objektiven Geschehens auf die als im wesentlichen übereinstimmend beurteilten Angaben der Zeuginnen Magdalena und Birgit L*****, wobei sie auch Abweichungen in deren Aussagen in ihre Erwägungen einbezogen (US 9 ff).
Der Angeklagte vermag mit den vorgebrachten Hinweisen auf als widersprüchlich ins Treffen geführte Angaben der beiden Tatopfer über nicht inkriminierte Sachverhaltselemente keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Sanktionsrüge (Z 11) wird dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) nicht gerecht, indem sie im Anschluss an die Aufzählung einer Reihe von Kriterien für die Unterbringung in einer Anstalt nach § 21 Abs 2 StGB undifferenziert vorbringt, die Feststellungen des Erstgerichts (US 8) entsprächen diesen Anforderungen nicht. In welcher Hinsicht dies der Fall sein soll, bleibt demnach offen, womit sich der Einwand einer argumentationsbezogenen Erwiderung entzieht.Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) wird dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) nicht gerecht, indem sie im Anschluss an die Aufzählung einer Reihe von Kriterien für die Unterbringung in einer Anstalt nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB undifferenziert vorbringt, die Feststellungen des Erstgerichts (US 8) entsprächen diesen Anforderungen nicht. In welcher Hinsicht dies der Fall sein soll, bleibt demnach offen, womit sich der Einwand einer argumentationsbezogenen Erwiderung entzieht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.